Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 09.03.2009 - L 9 AS 1/09 B ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,121555
LSG Niedersachsen-Bremen, 09.03.2009 - L 9 AS 1/09 B ER (https://dejure.org/2009,121555)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 09.03.2009 - L 9 AS 1/09 B ER (https://dejure.org/2009,121555)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 09. März 2009 - L 9 AS 1/09 B ER (https://dejure.org/2009,121555)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,121555) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.03.2009 - L 9 AS 1/09
    Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -), ist von diesem Grundsatz eine Abweichung nur dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl BVerfGE 79, 69, 74 mwN).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.04.2008 - L 9 AS 111/08

    Voraussetzungen für die Rücknahme einer Leistungskürzung von Arbeitslosengeld II

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.03.2009 - L 9 AS 1/09
    Es ist anlässlich eines Überprüfungsantrages eines bindenden Bescheides für die Vergangenheit gemäß § 44 SGB X dem Betroffenen im Regelfall zumutbar, die Entscheidung im Verwaltungs- und ggf. in einem anschließenden Hauptsacheverfahren abzuwarten, weil das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG regelmäßig nicht darauf gerichtet ist, Geldleistungen für die Vergangenheit, sondern für die Gegenwart und Zukunft zu gewähren (vgl Senatsbeschluss vom 7. April 2008, AZ: L 9 AS 111/08 ER; Meyer-Ladewig/ Keller, SGG, aaO, Rdnr 28).
  • BVerwG, 09.03.2007 - 8 B 96.06

    Anforderungen an die Darlegung der Grundsatzrüge sowie der Divergenzrüge

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.03.2009 - L 9 AS 1/09
    Der 7. und 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) haben hierzu die Auffassung vertreten, dass im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X - dem sogenannten Zugunstenverfahren nach Bestandskraft eines Bescheides - bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen sind, um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung neben einem Antrag nach § 44 SGB X grundsätzlich als möglich erachtet zu können (vgl Beschluss vom 11. April 2006, Az: L 7 AS 83/06 ER; Beschluss vom 9. Februar 2006, Az: L 7 AS 484/05 ER; Beschluss vom 16. Oktober 2005, Az: L 8 B 96/06 AS).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.04.2006 - L 7 AS 83/06
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.03.2009 - L 9 AS 1/09
    Der 7. und 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) haben hierzu die Auffassung vertreten, dass im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X - dem sogenannten Zugunstenverfahren nach Bestandskraft eines Bescheides - bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen sind, um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung neben einem Antrag nach § 44 SGB X grundsätzlich als möglich erachtet zu können (vgl Beschluss vom 11. April 2006, Az: L 7 AS 83/06 ER; Beschluss vom 9. Februar 2006, Az: L 7 AS 484/05 ER; Beschluss vom 16. Oktober 2005, Az: L 8 B 96/06 AS).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.04.2006 - L 7 AS 484/05
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.03.2009 - L 9 AS 1/09
    Der 7. und 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) haben hierzu die Auffassung vertreten, dass im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X - dem sogenannten Zugunstenverfahren nach Bestandskraft eines Bescheides - bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen sind, um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung neben einem Antrag nach § 44 SGB X grundsätzlich als möglich erachtet zu können (vgl Beschluss vom 11. April 2006, Az: L 7 AS 83/06 ER; Beschluss vom 9. Februar 2006, Az: L 7 AS 484/05 ER; Beschluss vom 16. Oktober 2005, Az: L 8 B 96/06 AS).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2006 - L 9 AS 461/06
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.03.2009 - L 9 AS 1/09
    Dem hat sich auch der erkennende Senat angeschlossen (Beschluss vom 21. September 2006, Az: L 9 AS 461/06 ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.11.2016 - L 9 AS 941/16

    Ablehnung von KdU Leistungen und das Abwarten im Hauptsacheverfahren

    Soweit in diesem Zusammenhang der Beschluss des Senats vom 9. März 2009 (L 9 AS 1/09 B ER) angeführt wird, weist der erkennende Senat darauf hin, dass jene Entscheidung einen Bewilligungsabschnitt betraf, für den LSL bestandskräftig festgesetzt worden waren.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2020 - L 7 AS 737/19
    Es kann insoweit dahinstehen, ob sowie ggf. unter welchen genauen Voraussetzungen eine einstweilige Anordnung im Fall eines erst nach eingetretener Bestandskraft gestellten Überprüfungsantrags nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) möglich ist (vgl. z.B.: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. März 2014 - L 7 AS 220/14 B ER - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Mai 2013 - L 19 AS 638/13 B ER - Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. März 2009 - L 9 AS 1/09 B ER -, Beschluss vom 21. September 2006 - L 9 AS 461/06 ER -, Beschluss vom 11. April 2006 - L 7 AS 83/06 ER - und Beschluss vom 9. Februar 2006 - L 7 AS 484/05 ER), weil die Antragstellerin einen solchen Überprüfungsantrag auch auf ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis nicht gestellt, sondern lediglich als jederzeit möglich mitgeteilt hat.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2014 - L 7 AS 979/14
    b) Es kann vor diesem Hintergrund im Ergebnis dahinstehen, ob überhaupt eine besondere Eilbedürftigkeit für die begehrte Zusicherung und damit ein Anordnungsgrund gegeben wären, wofür im Bereich von § 22 SGB II die Abwendung anderenfalls unmittelbar drohender negativer Konsequenzen, z.B. einer Wohnungslosigkeit, erforderlich wäre (vgl.: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. März 2009 - L 9 AS 1/09 B ER und Beschluss vom 4. Dezember 2006 - L 8 B 161/05 AS).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht